AEB



Allgemeine Einkaufsbedingungen der aqotec GmbH

Stand 02/2023

I. Allgemeines

  • Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Lieferfirma und aqotec GmbH gelten im Bereich des Einkaufs ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Einkaufsbedingungen. Bedingungen der Lieferfirma und abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn aqotec GmbH sie schriftlich anerkannt hat; aqotec GmbH anerkennt diese weder durch Schweigen noch durch Annahme der Leistung oder deren Bezahlung. Diese Einkaufsbedingungen gelten sowohl für Kaufverträge, für Werkverträge als auch für Werklieferungsverträge.

 

II. Vertragsschluss und Vertragsänderungen

  1. Ein Einzelvertrag über Lieferungen oder Leistungen sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden, Erklärungen zu seiner Beendigung sowie sonstige Erklärungen und Mitteilungen bedürfen der Schriftform, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist. Nimmt die Lieferfirma eine Bestellung nicht innerhalb von drei Tagen seit Zugang in Form einer Auftragsbestätigung an, so ist aqotec GmbH jederzeit zum Widerruf berechtigt.
  2. Bezüglich einer Angebotslegung durch die Lieferfirma erfolgt keinerlei Vergütung seitens aqotec GmbH und erfolgt somit kostenlos.
  3. Die in den Angeboten bzw. beigebrachten Unterlagen angegebenen Leistungsdaten und Produktbeschreibungen gelten als verbindlich, außer es werden in der Bestellung diesbezügliche Änderungen vorgenommen. Mündlich und telefonisch erteilte Aufträge bedürfen der schriftlichen Gegenbestätigung seitens der Lieferfirma. Das gilt auch für jede Änderung der Bestellung.
  4. Hat die Lieferfirma ein Anbot erstellt, kommt der Vertrag mit der Absendung der Bestellung zustande, die mittels Auftragsbestätigung von der Lieferfirma bestätigt wird. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung oder sonstigen schriftlichen Vereinbarungen ab, so ist die aqotec GmbH nicht an diese Abweichungen gebunden.
  5. Im Fall von Warenlieferungen sind die Qualitätssicherungsvereinbarung, die Logistikrichtlinie sowie die Versand- und Transportvorschriften der aqotec GmbH in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieses Vertrages.

 

III. Liefer- und Leistungsumfang / Änderungen des Lieferumfanges / Ersatzteile / Sublieferfirma

  1. Die Lieferfirma wird dafür Sorge tragen, dass ihr alle für die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen bedeutsamen Daten und Umstände, sowie die von aqotec GmbH beabsichtigte Verwendung der Lieferungen rechtzeitig bekannt sind. Die Lieferfirma steht dafür ein, dass sie vor Abgabe eines Angebotes die örtlichen Verhältnisse genau überprüft und sich durch Einsicht in Unterlagen über die Durchführung der Leistungen sowie Einhaltung der technischen und sonstigen Vorschriften Klarheit verschafft hat. Sie hat Bedenken jeglicher Art unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen und eine Einigung mit aqotec GmbH über die Weiterführung der Arbeiten herbeizuführen.
  2. aqotec GmbH kann im Rahmen der Zumutbarkeit von der Lieferfirma Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung nach Bestellung verlangen. Die Lieferfirma hat die Änderungen in angemessener Frist umzusetzen. Über die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten, sowie der Liefertermine sind einvernehmlich angemessene Regelungen zu treffen.
  3. Die Lieferfirma stellt sicher, dass aqotec GmbH bei Lieferung von Produktionsmaterial auch für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Beendigung der Lieferbeziehung zu angemessenen Bedingungen mit den Liefergegenständen oder Teilen davon als Ersatzteile beliefert werden kann.
  4. Die Lieferfirma darf ihr obliegende Aufgaben nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung seitens aqotec GmbH an Sublieferanten vergeben.

 

IV. Preise / Zahlungsbedingungen

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Falls nichts anderes vereinbart, erfolgt die Zahlung innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug (netto), wobei die Berechnung der Zahlungsfrist mit dem Datum der ordnungsgemäßen Leistungserfüllung beginnt. Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnt die Frist jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin. Rechnungen sind unter Angabe von Bestellnummer, Bestellposition, Abladestelle, Lieferfirma Nummer, Teilenummer, Stückzahl und Einzelpreis sowie Menge pro Lieferung im elektronischen Rechnungsversand an (Buchhaltungs/Rechnungs – invoice@aqotec.com) zu übermitteln. Die Lieferfirma erklärt sich bereit an einem Gutschriftverfahren teilzunehmen.
  2. Die Lieferfirma ist nicht berechtigt, ihre Forderungen gegen die aqotec GmbH an Dritte abzutreten. Die Lieferfirma ist zur Aufrechnung von Ansprüchen oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber XX nur berechtigt, wenn und so weit, die Forderung seitens der Lieferfirma unbestritten oder der Gegenanspruch rechtskräftig ist.
  1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgen alle Zahlungen grundsätzlich in EURO. Spesen für Umwechslungen in Fremdwährungen und Kursdifferenzen gehen zu Lasten der Lieferfirma.

 

V. Lieferbedingungen / behördliche Genehmigungen / Exportkontrolle

  1. Lieferungen einschließlich Verpackung und Konservierung erfolgen DDP (Incoterms 2020) an den von aqotec GmbH bezeichneten Ort. Jede Sendung ist dem von der aqotec GmbH bestimmten Empfänger am Versandtag anzuzeigen. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Der Lieferschein ist mit Bestell-, Artikel- und Lieferfirma Nummer (Lieferantennummer) der MEAT zu versehen. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Die Lieferfirma hat eine erkennbare Verzögerung ihrer Leistung unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung der aqotec GmbH schriftlich anzuzeigen. Auf von der Lieferfirma nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sie sich nur dann berufen, wenn sie der Anzeigepflicht nachgekommen ist.
  2. Es ist Sache der Lieferfirma, die Waren zu Transportzwecken so zu schützen, dass diese unbeschädigt bei aqotec GmbH einlangen. Die Lieferfirma verpflichtet sich darüber hinaus den Verpflichtungen der Verpackungsverordnung und allen anderen die Verpackung betreffende gesetzlichen Regelungen, insbesondere zur Rücknahme von Verpackungen, nachzukommen und es gehen alle daraus entstehenden Kosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften entstehen, zu Lasten der Lieferfirma.
  3. Die Lieferfirma informiert aqotec GmbH über alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr und die Nutzung der Liefergegenstände.
  4. Warenlieferungen werden nur zu folgenden Zeiten entgegengenommen:

Werk Vöcklatal                     Montag bis Donnerstag 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 06:00 Uhr bis 12:00 Uhr

  1. aqotec GmbH nimmt ausschließlich Gesamtlieferungen einzelner Bestellpositionen entgegen. Teillieferungen werden von aqotec GmbH nur nach schriftlicher Vereinbarung entgegengenommen und es wird die Kostenfrage hinsichtlich des dadurch entstehenden höheren Manipulationsaufwandes in dieser Vereinbarung einvernehmlich festgelegt. Mangels einer Vereinbarung bezüglich der Kosten hat diese die Lieferfirma zu tragen.
  2. Für Lieferungen aus Präferenzländern hat die Lieferfirma den Präferenznachweis jeder Lieferung beizufügen. Die Langzeitlieferantenerklärung gem. Durchführungsverordnung EU 2017/989 ist einmal jährlich vorzulegen. Weiterhin ist die Lieferfirma verpflichtet, die einschlägigen Exportkontrollvorschriften einzuhalten und unaufgefordert die Exportkontrollkennzeichnung der Liefergegenstände, insbesondere nach EU und US-Recht, in schriftlicher Form der aqotec GmbH spätestens mit der Lieferung mitzuteilen.

 

VI. Abnahme von Werkleistungen

  1. Die Abnahme von Werkleistungen findet nach Fertigstellung des Werkes schriftlich mittels Abnahmeprotokoll statt. Bei Leistungen, die durch die weitere Ausführung später nicht mehr überprüft und untersucht werden können, hat die Lieferfirma aqotec GmbH rechtzeitig schriftlich zur Prüfung aufzufordern. Eine stillschweigende Annahme auf ein Abnahmeersuchen der Lieferfirma, durch Zahlung oder durch tatsächliche Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen.
  2. Behördlich vorgeschriebene Abnahmen jeglicher Art, insbesondere Abnahmen durch anerkannte Sachverständige, hat die Lieferfirma vor der Abnahme der Werkleistung auf eigene Kosten zu veranlassen, sofern diese Leistung nicht ausdrücklich vom Leistungsumfang ausgenommen ist. Amtliche Bescheinigungen über die Mängelfreiheit und etwaige behördliche Abnahmen sind aqotec GmbH rechtzeitig vor der Abnahme der Werkleistung zu übermitteln.

 

VII. Geheimhaltung / Informationen /Datenschutz

  1. Die Lieferfirma wird die von aqotec GmbH überlassenen Informationen wie etwa Zeichnungen, Unterlagen, Erkenntnisse, Muster, Fertigungsmittel, Modelle, Datenträger usw. geheim halten, Dritten (auch Sublieferanten) nicht ohne schriftliche Zustimmung seitens aqotec GmbH zugänglich machen und keinesfalls für andere, als die von aqotec GmbH bestimmten Zwecke verwenden. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die der Lieferfirma bei Empfang bereits berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder danach berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt werden, die – ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien – allgemein bekannt sind oder werden oder für die der Lieferfirma schriftlich die Erlaubnis zu einer anderweitigen Nutzung erteilt worden ist. Die Lieferfirma darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens aqotec GmbH nicht mit seiner Geschäftsbeziehung zu uns werben.
  2. aqotec GmbH behält sich das Eigentum und alle sonstigen Rechte (z.B. Urheberrechte) an den von aqotec GmbH zur Verfügung gestellten Informationen vor. Vervielfältigungen dürfen nur nachvorheriger schriftlicher Zustimmung angefertigt werden. Vervielfältigungen gehen mit ihrer Herstellung in das Eigentum der aqotec GmbH über. Es gilt hiermit zwischen der Lieferfirma und aqotec GmbH als vereinbart, dass die Lieferfirma die Vervielfältigungen für uns verwahrt. Die Lieferfirma hat die ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Gegenstände sowie Vervielfältigungen davon auf ihre Kosten sorgfältig zu verwahren, zu pflegen und zu versichern und auf unser Verlangen hin jederzeit herauszugeben bzw. zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht der Lieferfirma nicht zu. Die vollständige Rückgabe bzw. Vernichtung ist schriftlich zu versichern.
  3. Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen aus VII. 1. wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung sofort eine Vertragsstrafe in Höhe von € 25.000 fällig. Der Lieferfirma bleibt vorbehalten, die Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe gerichtlich feststellen zu lassen. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen.
  4. Die Daten der Lieferfirma (Firmenbuchdaten, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie andere zur Adressierung erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben, Standorte, Ansprechpersonen, bestellte Waren, Liefermengen) aus dem jeweiligen Geschäftsfall werden nur zu Zwecken der Abwicklung des Vertrages, insbesondere zu Verwaltungs- und Verrechnungszwecken, automationsunterstützt verarbeitet. Aus technischen Gründen kann es erforderlich sein, dass diese Daten auf einem Server einer anderen mit der aqotec GmbH konzernmäßig verbundenen Gesellschaft oder eines Dienstleisters gespeichert werden.
  5. Die Lieferfirma erteilt ihre ausdrückliche Zustimmung, dass aqotec GmbH, die gemäß VII 4. gespeicherten Daten aus dem jeweiligen Geschäftsfall zu Informationszwecken (z.B. Einkaufspooling) und im Rahmen gesetzlich vorgeschriebener Berichtspflichten für statistische Zwecke und Risk Management weitergibt. Eine solche Zustimmung kann jederzeit schriftlich oder per E-Mail an den in der Bestellung benannten Ansprechpartner der aqotec GmbH widerrufen werden.

 

VIII. Qualitätsmanagement / Gewährleistung

  • Die Lieferfirma hat die Qualität ihrer Leistungen ständig zu überwachen. Vor der jeweiligen Lieferung der Liefergegenstände wird die Lieferfirma sich vergewissern, dass die zur Lieferung bestimmten Liefergegenstände frei von Mängeln sind und den vereinbarten technischen Anforderungen entsprechen und wird dies aqotec GmbH schriftlich zusichern. Im Falle einer Nichteinhaltung und einer notwendigen Reklamation, welche nicht durch das Verschulden von aqotec entstanden ist, wird eine Bearbeitungsgebühr von 250 Euro netto verrechnet.
  1. Eine Wareneingangskontrolle findet durch die aqotec GmbH nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen offenkundigen Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel werden seitens aqotec GmbH unverzüglich gerügt. Im Weiteren beanstandet aqotec GmbH Mängel, sobald diese nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden konnten. Die Lieferfirma verzichtet insoweit auf den Einwand einer verspäteten Mängelrüge.
  2. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so richten sich geltend zumachende Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Bei Gefährdung der Betriebssicherheit, bei Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung der Lieferfähigkeit gegenüber Abnehmern kann aqotec GmbH nach Unterrichtung der Lieferfirma die Nachbesserung selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt die Lieferfirma.
  3. Sofern sich die Lieferfirma bei der Leistungserbringung Dritter bedient, haftet sie für diese wie für Erfüllungsgehilfen.
  4. Soweit nicht gesetzlich eine längere Verjährungsfrist geregelt ist, haftet die Lieferfirma für Mängel, die innerhalb von 36 Monaten ab Eingang der Lieferung bei aqotec GmbH bzw. ab Abnahme (wenn eine solche gesetzlich oder vertraglich bestimmt ist) auftreten. Im Falle der Nacherfüllung verlängert sich die Frist um die Zeit, in der der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Für die Nacherfüllung gelten dieselben Fristen. Die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln tritt frühestens zwei Monate nach dem die Ansprüche des Endkunden erfüllt sind ein.
  5. Die Berechnung der Gewährleistungsdauer beginnt mit dem Verkaufstermin der Ware beim Endkunden gemäß dem Belegdatum.
  6. Die Lieferfirma hat uns bei Rechtsmängeln von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter freizustellen, es sei denn, aqotec GmbH hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten. Die Lieferfirma hat uns von Ansprüchen Dritter aufgrund Produkthaftung freizustellen, wenn und so weit, der Schaden durch einen Fehler des von der Lieferfirma gelieferten Liefergegenstandes verursacht wurde. Der Freistellungsanspruch gilt insoweit, wie die Lieferfirma selbst unmittelbar haften würde. Im Fall verschuldensabhängiger Haftung gilt die Pflicht zur Freistellung nur dann, wenn die Lieferfirma ein Verschulden trifft
  7. Versand- und Entsorgungskosten, welcher Art auch immer, die mit Gewährleistungsansprüchen im Zusammenhang stehen, gehen zu Lasten der Lieferfirma.

 

IX. Ausführung von Arbeiten auf dem Betriebsgelände

  1. Für alle Leistungen auf dem Betriebsgelände gilt die „Betriebsordnung für Fremdfirmen“. Die Lieferfirma hat den Anweisungen des Sicherheitsbeauftragten Folge zu leisten.
  2. Der Lieferfirma ist es untersagt, zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten, ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens aqotec GmbH an den Standorten Personen einzusetzen, die bei aqotec GmbH beschäftigt sind oder während der letzten 6 Monate beschäftigt waren.

 

X. Software

  • Soweit zum Lieferumfang nicht-standardisierte Software gehört, erklärt sich die Lieferfirma für die Dauer von 5 Jahren ab Lieferung des Liefergegenstandes bereit, nach aqotec GmbH Vorgaben Veränderungen/Verbesserungen der Software gegen angemessene Kostenerstattung vorzunehmen. Soweit die Software von Sublieferfirmen stammt, wird sie diese entsprechend verpflichten.

 

XI. Höhere Gewalt / Längerfristige Lieferverhinderungen

  1. Naturkatastrophen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse befreien die Lieferfirma für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Lieferfirma hat aqotec GmbH unverzüglich und umfassend zu informieren und im Rahmen des Zumutbaren alles zu unternehmen, um die Auswirkung derartiger Ereignisse zu begrenzen. Über das Ende der Störung ist aqotec GmbH zu informieren.
  2. Im Falle einer längerfristigen Lieferverhinderung, der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, der Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse oder der Einleitung eines vergleichbaren Verfahrens über einen der Vertragspartner ist der jeweils andere Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag bezüglich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Ist die Lieferfirma von einem der vorstehenden Ereignisse betroffen, wird sie aqotec GmbH nach besten Kräften bei der Verlagerung der Produktion des Liefergegenstandes zu aqotec GmbH oder einem Dritten unterstützen, inkl. einer Lizenzierung von für die Produktion notwendigen gewerblichen Schutzrechten zu branchenüblichen Bedingungen.
  3. Im Falle einer längerfristigen Lieferverhinderung ist aqotec GmbH berechtigt Schadenersatzansprüche gegen die Lieferfirma geltend zu machen. aqotec GmbH ist berechtigt gegeben falls von der Lieferfirma entsprechende Versicherungsunterlagen im Vorfeld einzufordern.

 

XII. Einhaltung von Anti-Korruptions- und Kartellrecht

  1. Die Lieferfirma sichert zu, keine Handlungen oder Unterlassungen zu begehen, die unabhängig von der Beteiligungsform zu einer ordnungs- oder strafrechtlichen Ahndung, insbesondere wegen Korruption oder Verstoß gegen Kartell- und Wettbewerbsrecht, von der Lieferfirma, von bei der Lieferfirma beschäftigten Personen oder von durch die Lieferfirma beauftragten Dritten führen können (nachfolgend als „Verstoß“ oder „Verstöße“ bezeichnet). Die Lieferfirma ist verantwortlich, die zur Vermeidung von Verstößen geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu wird die Lieferfirma insbesondere, die bei ihr beschäftigten Personen oder durch sie beauftragte Dritten entsprechend verpflichten.
  2. Die Lieferfirma verpflichtet sich, auf schriftliches Verlangen seitens aqotec GmbH, über die vorgenannten Maßnahmen Auskunft zu erteilen, insbesondere über deren Inhalt und Umsetzungsstand. Die Lieferfirma verpflichtet sich, auf schriftliches Verlangen seitens aqotec GmbH jeweils einmal innerhalb von drei Kalenderjahren, einen von der aqotec GmbH zur Verfügung gestellten Fragebogen zu Zwecken der Selbstauskunft vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten sowie damit in Zusammenhang stehende Dokumente aqotec GmbH zur Verfügung zu stellen.
  3. Die Lieferfirma wird aqotec GmbH unverzüglich über die Einleitung behördlicher Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes unterrichten. Darüber hinaus ist aqotec GmbH berechtigt, bei Hinweisen auf einen Verstoß durch die Lieferfirma schriftlich Auskunft über den Verstoß und die ergriffenen Maßnahmen zu deren Abstellung und zukünftigen Vermeidung zu verlangen.
  4. Im Fall eines Verstoßes ist aqotec GmbH berechtigt, von der Lieferfirma die sofortige Unterlassung und die Erstattung aller durch den Verstoß bei aqotec GmbH entstandenen Schäden zu verlangen.

 

XIII. Allgemeine Bestimmungen

  1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von aqotec GmbH angegebene Bestimmungsort.
  2. Der Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Liefervertrag stehenden Streitigkeiten ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht am Sitz der aqotec GmbH zuständig.
  3. Sämtliche Vertragsbeziehungen und die damit in Zusammenhang stehenden Ansprüche unterliegen ausschließlich österreichischem Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Für den Fall, dass die Vereinbarung der Anwendbarkeit österreichischen Rechtes unwirksam sein sollte, ist UN-Kaufrecht anzuwenden.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche wirksame, deren Inhalt nach ihrem wirtschaftlichen Zweck, dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahekommt.

 

Weißenkirchen im Attergau, Mai 2022