ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN (AEB) aqotec GmbH
1. Auftragserteilung
Mündliche Absprachen und Änderungen haben nur Geltung, wenn sie von
aqotec schriftlich bestätigt werden. Gänzliche oder teilweise Weitergabe
des aqotec-Auftrages an Dritte bedarf einer ausdrücklichen vorherigen
Genehmigung von aqotec. Lieferbedingungen des Lieferers verpflichten
aqotec nur dann, wenn sie von aqotec schriftlich anerkannt werden. Auf
Verlangen von aqotec sind diese Lieferungen und/oder Leistungen
innerhalb angemessener Frist rückgängig zu machen, widrigenfalls wird
dies auf Kosten des Lieferers von aqotec vorgenommen. aqotec ist
berechtigt, Mengen- und Terminveränderungen erteilter Aufträge unter
Berücksichtigung der vereinbarten Reaktionsfrist vorzunehmen. Angebote
sind für den Lieferer verbindlich gültig bis zur Auftragsannahme durch
eine aqotec-Bestellung. Dokumente die maschinell erstellt wurden sind
auch ohne Unterschrift gültig.
2. Auftragsbestätigung
Bestellungen sind umgehend auf dem aqotec-Bestellformular, mit Preis-
und Lieferzeitangabe verbindlich zu bestätigen. aqotec behält sich den
Widerruf des erteilten Auftrages vor. Wenn die ordnungsgemäße
Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen bei aqotec
eingegangen ist, gilt der Auftrag/Dienstleistung als bestätigt. aqotec
ist an abweichende Bedingungen, z. B. Preise, Termine oder
Fertigungsdaten usw. nur dann gebunden, wenn sie von aqotec ausdrücklich
schriftlich bestätigt wurden. Vorgenommene Lieferungen oder Leistungen
gelten in jedem Fall als vorbehaltlose Anerkennung der
aqotec-Bedingungen, auch wenn keine oder eine abweichende
Auftragsbestätigung
vorliegt.
3. Preise
Die vereinbarten Preise sind Fixpreise und verstehen sich einschließlich der für den Transport notwendigen Verpackung, aller Nebenkosten und div. Zuschläge. Lieferung und Versand sind frei von allen Spesen.
4. Lieferfrist
Alle von aqotec erteilten Bestellungen gelten als Fixgeschäft im Sinne
des § 376 UGB, wobei die Ware am Liefertag bei der angegebenen
Empfangsstelle eingegangen sein muss.
Alle Liefertermine von aqotec verstehen sich eintreffend Lieferadresse.
Sollte die vereinbarte Lieferfrist, aus welchem Grund auch immer, nicht
eingehalten werden können, muss aqotec unverzüglich nachweisbar
schriftlich hiervon verständigt werden. Bei Vorauslieferungen kann die
Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferers retourniert oder die Zahlung
zum vereinbarten Liefertermin, von dem das vereinbarte Zahlungsziel
errechnet wird, verschoben werden. Werden Teillieferungen ausdrücklich
ausgeschlossen, so beginnt die Zahlungsfrist für alle Teillieferungen
erst mit der vollständigen Auslieferung der Bestellung. Bei durch den
Lieferer verschuldeter zu großer Lieferfrequenz ist aqotec berechtigt,
den Lieferer mit den zusätzlichen Kosten zu belasten.
Sollte sich aqotec trotz Terminüberschreitung zur Annahme der Ware
bereit erklären und spezielle Maßnahmen erforderlich sein, sind
sämtliche Kosten dafür (z. B.: Luft-, Eilfracht usw.) vom Lieferer zu
tragen.
5. Lieferung/Lieferverzug
Allen Sendungen ist ein Lieferschein mit genauer Inhaltsangabe
beizufügen. Lieferungen dürfen nur nach den schriftlich vereinbarten
Spezifikationen und Prüfabsprachen ausgeführt werden. Mehrkosten für
beschleunigte Beförderung gehen bei Lieferverzug ausnahmslos zu Lasten
des Lieferers. Bei fehlenden oder unvollständigen Versandpapieren behält
sich aqotec das Recht vor, die Annahme der Lieferung zu verweigern.
Alle durch unsachgemäße Verpackung entstandenen Schäden gehen zu Lasten
des Lieferers. Stellt der Lieferer seine Zahlungen oder Lieferung ein
oder wird das Konkursverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches
oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist aqotec
berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. Bei
Lieferung von gefährlichen Gütern müssen die bestehenden
behördlichen Vorschriften insbesondere die Auflagen über die Ausführung
und Kennzeichnung der Verpackung, beachtet werden. aqotec ist
berechtigt, bei Überschreitung des vereinbarten Liefertermins vom
Auftrag zur Gänze oder teilweise ohne Setzen einer Nachfrist
zurückzutreten; dies unbeschadet der aqotec Schadenersatzansprüche.
Mehr- oder Mindermengen werden von aqotec nicht akzeptiert.
Empfangsquittungen der aqotec Warenannahme sind keine Erklärung seitens
aqotec über die endgültige Übernahme der gelieferten Waren.
6. Rechnung
Die Rechnung ist unter Anführung sämtlicher Bestelldaten, insbesondere
hinsichtlich Bestell/Rahmen-Nummer, Bestelltext, Artikelnummer,
Ursprungsland und umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften, an die
Fakturenadresse zu senden und muss den gesetzlichen Anforderungen
entsprechen. Rechnungen, welche nicht entsprechen, werden nicht bezahlt.
In diesen Fällen gelten Rechnungen bis zum Wiedereingang als nicht
gelegt. Das Zahlungsziel beginnt ab Eingang der entsprechenden Rechnung.
Zessionen bedürfen des vorhergehenden schriftlichen aqotec
Einverständnisses.
7. Zahlung
Die Frist zur Zahlung der Rechnung beginnt mit dem Tage des
ordnungsgemäßen Wareneinganges oder der erbrachten Leistung und niemals
vor Einlangen einer ordnungsmäßigen Rechnung im Sinne von Pkt.7. Die
Zahlung erfolgt nach aqotec-Wahl innerhalb von 30 Tagen abzüglich 3 %
Skonto oder 90 Tagen netto. Bis zur Erledigung von allfälligen
Mängelrügen kann aqotec die Zahlung zur Gänze zurückhalten. Die
Aufrechnung mit Gegenforderungen ist zulässig, in beiden Fällen bleibt
der Skontoanspruch bestehen. Die Zahlung bedeutet weder eine Anerkennung
der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung noch einen Verzicht auf zustehende
aqotec-Rechte. Zahlungsansprüche des Lieferers aus Warenlieferungen oder
Erbringung von Dienstleistungen verjähren ein Jahr nach Warenübernahme
bzw. Abschluss der Arbeiten.
8. Gewährleistung, Produkthaftung
Der Lieferer leistet Gewähr für die Verwendung besten
zweckentsprechenden Materials, fachgemäße und zeichnungsgerechte
Ausführung, zweckmäßige Konstruktion und einwandfreie Montage. Die
Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate und beginnt mit der Übernahme der
Zukaufteile bzw. mit der ersten Inbetriebnahme der Maschinen oder
Werkzeuge. Allfällige Mängel und entstandene Schäden sind auf Kosten des
Lieferers frei Verwendungsstelle zu beheben bzw. zu beseitigen. Fehler,
die erst bei Be- oder Verarbeitung oder während der Benützung bemerkbar
sind, berechtigen aqotec, zusätzlich den entstandenen Schaden sowie
allfällige Pönalen zu verrechnen. Beim Wareneingang bei aqotec erfolgen
ausschließlich eine Überprüfung auf offensichtliche
Verpackungsbeschädigung und ein Vergleich des vermerkten 7-stelligen
Artikelcodes auf den Begleitpapieren. (Vollständigkeit der Lieferung).
§ 377 Abs. 1-3 UGB wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
Falls aqotec mangelhafte Waren geliefert wurden, ist aqotec berechtigt, nach Wahl zu Lasten und auf Gefahr des Lieferers:
a) den Austausch der mangelhaften in eine mangelfreie Ware zu verlangen.
b) die Verbesserung der mangelhaften Ware selbst vorzunehmen oder durch
Dritte vornehmen zu lassen, auch wenn Selbstkosten einer solchen
Nacharbeit höher sind, als eine Nacharbeit beim Lieferer ergeben würde.
c) die gesamte Lieferung oder mangelhafte Teile zurückzusenden oder die
mangelhaften Teile bei aqotec oder bei Dritten auf Kosten des Lieferers
einzulagern.
Falls innerhalb von 3 Tagen nach Absendung der Mängelrüge seitens des
Lieferers keine Versandverfügung RMA (Return-Material-Autorisation) für
die bemängelte Lieferung eintrifft, ist aqotec berechtigt, die
beanstandete Ware an die Anschrift des Lieferers auf dessen Kosten und
Gefahr zurückzusenden.
Der Lieferer hat aqotec bei aus der Lieferung entstehenden patent-,
urheber- und markenrechtlichen Streitigkeiten schad- und klaglos zu
halten und den uneingeschränkten Gebrauch des gelieferten Gutes zu
gewährleisten. Auf die Dauer von 20 Jahren ab letzter Lieferung
verpflichtet sich der Lieferer in Bezug auf die von ihm gelieferten
Produkte, aqotec auf Anfrage den jeweiligen Hersteller, Importeur oder
Vorlieferant unverzüglich zu nennen.
Der Lieferer hat aqotec alle Kosten und Schäden, insbesondere auch
solche, die österreichischen, EU oder ausländischen
Produkthaftungsbestimmungen unterliegen, oder die aqotec durch von der
Vereinbarung abweichende bzw. mangelhafte Lieferungen entstehen, zu
ersetzen bzw. aqotec schad- und klaglos zu halten.
Der Lieferer verpflichtet sich ausdrücklich zum Abschluss einer
Versicherung mit einer ausreichend hohen Haftungssumme, welche
insbesondere der Abdeckung sämtlicher Gewährleistungs- und
Schadenersatzansprüche dient, welche sich auf die Mangelhaftigkeit des
zu liefernden Produktes gründen, wobei insbesondere auch Serienschäden
abgedeckt sein müssen. Von der dem Lieferer umfassten Ersatzpflicht sind
auch sämtliche Reklamationskosten, wie in der Qualitätsvereinbarung
näher beschrieben umfasst.
Über Aufforderung von aqotec hat der Lieferer den Versicherungsnachweis umgehend zur Verfügung zu stellen.
Maschinen und Geräte müssen mit den vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen
ausgestattet sein und den geltenden Sicherheitsvorschriften und
insbesondere den arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
Bei Errichtung von elektrischen Anlagen bzw. Lieferung von
elektrotechnischen Produkten verpflichtet sich der Lieferer, die von
aqotec gemachten Angaben über Maße, Güte und Ausführung sowie sämtliche
elektrotechnische Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Insbesondere sind
das Elektrotechnikgesetz 1965 in der derzeit gültigen Fassung, und alle
darauf beruhenden Vorschriften (sämtliche in der jeweils gültigen
Fassung) sowie die jeweils gültigen ÖVEbzw. anzuwendenden
VDE-Vorschriften sowie die Ö-Normen und die Regeln der Technik zu
beachten. Auch eine länger dauernde Benützung der mangelhaften Sache
gilt nicht als deren Genehmigung oder als Verzicht auf gesetzlich oder
durch die Einkaufsbedingungen zustehenden Ansprüche.
9. Zeichnungen, Werkzeuge, Formen
Zeichnungen und technische Berechnungen sind, soweit erforderlich,
kostenlos vom Lieferer mitzuliefern. Die von aqotec zur Verfügung
gestellten Zeichnungen und Behelfe sowie Werkzeuge, Formen und
dergleichen, soweit sie von aqotec zur Ausführung des Auftrages zur
Verfügung gestellt werden, bleiben aqotec-Eigentum, dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht und nicht für Werbezwecke verwendet werden. Sie sind
mit Lieferung bzw. Storno der Bestellung zurückzustellen. Werkzeuge,
Formen und dergleichen, die ganz oder zum Teil auf aqotec-Kosten
angefertigt werden, gehen mit der Herstellung in aqotec-Eigentum über.
Dementsprechend muss das Werkzeug vom Lieferer als aqotec-Eigentum
gekennzeichnet werden.
Vor der Lieferung neuer Serienartikel sind serienmäßig gefertigte
Ausfallmuster mit Messbericht vorzulegen. Das gleiche gilt bei
erstmaliger Inbetriebnahme eines Werkzeuges nach Konstruktionsänderung
bzw. Werkzeugüberholung.
Auf dem Lieferschein und der Verpackung muss unbedingt das Wort „Muster“
aufscheinen. Die eigentliche Serienfertigung wird von aqotec erst nach
Genehmigung der Ausfallmuster freigegeben. Nach erfolgter schriftlicher
Freigabe sind Änderungen der eingesetzten Materialien sowie des
Herstellprozesses nur mit schriftlicher Zustimmung von aqotec gestattet.
Solche Werkzeuge, sowie auch die von aqotec beigestellten, sind vom
Lieferer auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren, instand zu halten
oder zu erneuern. Bei Fertigungsschwierigkeiten des Lieferers ist aqotec
berechtigt, die kostenlose Überlassung sämtlicher Werkzeuge, Formen und
dergleichen zu verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferers ist
jedenfalls ausgeschlossen. Werkzeuge und Formen sind mindestens 20 Jahre
nach der letztmaligen Produktauslieferung aufzubewahren. Vor
Verschrottung ist von aqotec eine schriftliche Genehmigung einzuholen.
10. Materialbeistellung
Beigestelltes Material bleibt aqotec-Eigentum, ist als solches zu
bezeichnen, getrennt zu lagern und zu verwalten. Bei Wertminderung oder
Verlust ist vom Lieferer Ersatz zu leisten. Beigestelltes Material darf
nur für aqotec-Aufträge verwendet werden. Bei Be- und Verarbeitung
dieses Materials wird aqotec unmittelbarer Eigentümer der neuen oder
umgearbeiteten Sache. Die Abrechnung über das beigestellte Material ist
in der von aqotec bekanntgegebenen Form vorzunehmen. Nicht benötigtes
bzw. nicht verarbeitetes Material ist an aqotec frachtfrei
zurückzuliefern. Der Lieferer ist verpflichtet aqotec auf Mängel der
beigestellten Materialien unverzüglich und schriftlich hinzuweisen.
11. Umwelt
Die gelieferten Waren müssen den österreichischen, EU und
internationalen Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften sowie den
jeweils letztgeltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Der
Lieferer hat aqotec im Übrigen auf die Möglichkeit des Anfalls von
gefährlichen Abfällen oder Altölen bei den von ihm gelieferten Waren
hinzuweisen und dabei insbesondere die Art und etwaige
Entsorgungsmöglichkeiten anzuführen. Insbesondere sind
Sicherheitsdatenblätter in elektronischer Form mitzuschicken. Der
Lieferer ist verpflichtet, alle Verpackungen gemäß Verpackungsverordnung
1996 zu entpflichten.
12. Änderung und Dauer der Vereinbarung
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Keine Partei kann sich auf eine vom Vertrag
abweichende tatsächliche Übung berufen, solange die Abweichung nicht
schriftlich fixiert ist. Die Vereinbarung beginnt mit Datum der letzten
Unterschrift und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die
Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten
vor Jahresende gekündigt werden. Sollte diese Vereinbarung nicht
fristgemäß gekündigt werden, verlängert sie sich automatisch jeweils um
12 Monate. aqotec steht das Recht zu, diesen Vertrag aufgrund eines
wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
vorzeitig aufzulösen ohne weitere Verpflichtungen.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
a) Erwerb bzw. Beteiligung am Lieferer durch einen direkten oder indirekten Wettbewerber von aqotec
b) Verstöße gegen die Geheimhaltungsvereinbarung
c) Verstöße gegen die Qualitätsmanagementvereinbarung
d) Verstöße gegen die vereinbarte Lieferzeit
13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder
nachträglich unwirksam werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung. Eine unwirksame oder
nachträglich unwirksam gewordene Bestimmung ist von beiden Parteien
einvernehmlich durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, welche dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder unwirksam gewordenen
Bestimmung möglichst nahekommt.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Auf diese Einkaufsbedingungen ist österreichisches Recht unter
Ausschluss des Privat- und Kollisionsrechtes IPRG/EVÜ sowie des
UN-Kaufrechtes, CISG) vereinbart. Als ausschließlicher Gerichtsstand für
alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen
Einkaufsbedingungen oder späteren Änderungen derselben ergeben oder die
sich auf deren Zustandekommen, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit
beziehen, wird das sachlich zuständige Gericht in Wels vereinbart.